Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 313

§ 313 – Unterrichtung der Gläubiger

(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“ und den entsprechenden Übersetzungen in sämtlichen Amtssprachen der Mitglied- oder Vertragsstaaten überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben: welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; normal wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist; normal welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; normal welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen; normal die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge; normal den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und normal die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag oder das entsprechende Geschäft. normal arabic (2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied- oder Vertragsstaats zu unterrichten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amtssprache dieses anderen Staats anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer Forderung“ überschrieben sein. (4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Gläubiger erhalten ein Formblatt zur Anmeldung ihrer Forderungen mit wichtigen Fristen und Informationen.
  • Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht und enthält Angaben zu Fristen, Zuständigkeiten und Folgen bei Versäumnis.
  • Bekannte Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten werden in ihrer Amtssprache über ihre Forderungen informiert.
  • Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten können ihre Forderungen in der Amtssprache ihres Landes anmelden, müssen aber auch eine deutsche Überschrift verwenden.
  • Der Insolvenzverwalter informiert die Gläubiger regelmäßig über den Fortschritt des Insolvenzverfahrens.